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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Mai 2018

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§1 Geltungsbereich

Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.05.2018 gültig und gelten für sämtliche Leistungen des Auftragsnehmers, der Firma Frank Breuer (FMD Veranstaltungstechnik). Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Der Eintrag der Firma Frank Breuer (FMD Veranstaltungstechnik) beim Gewerbeamt erfolgte am 01.07.2001.

 

§2 Vertragsart

Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst-/ Werkverträge einzustufen.

 

§3 Bestätigung

Eine Beauftragung für Arbeiten als Dienstleistungsunternehmen gilt nur durch eine weitere Auftragsbestätigung nach §362 HGB. Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/ projektbezogener Vertragsanteil.

 

§4 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.

 

2. Wenn die Lagerung oder Aufstellung der Mietgeräte nicht in bewohnten Gebäuden oder Hallen mit Hausmeisteraufsicht stattfindet, hat der Auftraggeber für Bewachung zu sorgen. Er hat ebenfalls die Beweislast zu tragen, dass er alles Erdenkliche und Zumutbare getan hat, um Verlust und Beschädigung zu verhindern. Der Auftraggeber haftet für alle Mietausfälle und Neuwert des Gerätes bei Verlust. Bei Beschädigung von Geräten werden Mietausfall und anstehende Reparaturkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

§5 Auftraggeber-Pflichten

1. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeiten zu informieren.

 

2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein:

• technische Pläne und Zeichnungen

• Grundrisse

• Bestuhlungspläne

• Flucht- & Rettungswegpläne

• Detailzeichnungen

• Bühnenpläne

• Beschallungspläne

• Beleuchtungspläne

• Energieanforderungen

 

Sowie weitere relevanten Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich. Der Veranstalter hat für sämtliche behördliche Genehmigungen zu sorgen.

 

§6 Auftragnehmer-Pflichten

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen.

 

2. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer stillschweigen vereinbart.

 

§7 Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten

1. Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung Personal zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.

 

2. Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.

 

§8 Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis

1. Der Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird.

 

2. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zusätzlich zu vergüten, sofern nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde.

 

3. Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax oder Postweg.

 

§9 Bereitstellung von Material

Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind allgemein anerkannte Regeln der Technik (DIN, VDE ...), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.

 

§10 Arbeitszeiten

Alle aufgeführten Preise sind auf eintägige Produktionen, maximale Arbeitszeit 10 Stunden, bezogen. Zusätzliche Leistungen, Nachtzuschläge, aber evtl. Rabatte für langfristige Produktionen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.

 

§11 Arbeitssicherheit

Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor der Aufnahme der Arbeit zu informieren.

 

§12 Vermietung

1. Der vereinbarte Mietpreis ist grundsätzlich im Voraus zu zahlen. Mit Entgegennahme und Unterschrift des Mietvertrages gelten die Mietgeräte als mängelfrei übergeben, falls nicht binnen 12h Mängelrügen geltend gemacht werden und der Firma Frank Breuer die Möglichkeit zur Ausbesserung der Mängel gegeben wird. Fallen während einer Veranstaltung Geräte oder Anlagen durch technischen Defekt aus, so ist die Firma Frank Breuer bemüht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die defekten Gegenstände auszutauschen oder Instand zu setzen. Die Firma Frank Breuer haftet nur bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung.

 

2. Alle Mietgeräte sind nicht durch die Firma Frank Breuer versichert. Aus diesem Grunde unterliegen dem Mieter besondere Sorgfaltspflichten. Wenn Lagerung oder Aufstellung nicht in bewohnten Gebäuden oder Hallen mit Hausmeisteraufsicht stattfindet, ist für Bewachung zu sorgen. Transportfahrzeuge sind einzuschließen. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt. Der Einsatzort ist der Firma Frank Breuer anzuzeigen und darf weder aufgegeben noch gewechselt werden. Der Mieter hat die Beweislast zu tragen, dass er alles Erdenkliche und Zumutbare unternommen hat, um Verlust und Beschädigung zu Verhindern.

 

3. Bei verspäteter oder vertragsbrüchiger Rückgabe hat der Mieter ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht für alle Schäden einzustehen, die der Firma Frank Breuer dadurch entstanden sind, dass die Nachmietung gestört oder verhindert worden ist.

 

4. Werden die gemieteten Geräte nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist die Firma Frank Breuer berechtigt, eine Reinigungs- bzw. Wartungsgebühr zu erheben.

 

5. Bei Bedienungspersonal übernehmen wir für dessen Einsatzfähigkeit keinerlei Gewährleistung, falls Mitarbeiter durch Krankheit, Unglück oder ähnlich unverschuldet Ereignisse an der Dienstausübung gehindert sind. Bei unverschuldetem Personalausfall wird die Firma Frank Breuer von der Leistung frei und haftet nicht für eingetretene Schäden.

 

§13 Stornierung / Nichtabnahme / Umbuchung

Sollte der Auftraggeber die Mietsachen nicht wie vereinbart abnehmen, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, ein Ausfallgeld gemäß der nachstehenden Tabelle zu erheben. Zusätzlich verpflichtet sich der Auftraggeber zum Einsatz der bis zur Absage für den Auftrag angefallenen Vorkosten (z.B. Transportkosten, Entgelte für angemietete Geräte, Kosten für Ortsbesichtigungen etc.).

Bei Stornierung bis XX Tage vor VA-Beginn,  Ausfallentgelt in % der Nettoauftragssumme:

30 Tage: 20% mind. 15 Euro

14 Tage: 25% mind. 20 Euro

10 Tage: 30% mind. 25 Euro

8 Tage :35% mind. 25 Euro

5 Tage:  40% mind. 25 Euro

3 Tage: 45% mind. 25 Euro

2 Tage:  50% mind. 25 Euro

am VA-Tag:  80% mind. 50 Euro

nach Auslieferungsbeginn 90% mind. 50 Euro

Für Umbuchungen (Terminänderung) wird eine Pauschale von 25 Euro erhoben, wenn die Mietartikel am gewünschten neuen Termin frei sind. Ansonsten wird wie bei einer Stornierung des Auftrages verfahren.

 

§14 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben. Zusätzliche Lieferungskosten und Leistungen wie Verpackungsmaterialien ab Lager Bornheim werden gesondert ausgewiesen.

 

2. Die Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss. Sofern nicht anders angegeben, hält die Firma Frank Breuer an die in ihren Angeboten angegebenen Preise 28 Tage ab deren Datum gebunden.

 

3. Bei Bestellungen unter einem Nettowert von unter 50 Euro erheben wir einen Mindermengenzuschlag von 2 Euro des Nettobestellwertes pro Rechnung.

 

4. Die Zahlung erfolgt per Vorkasse, soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers 14 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar.

 

5. Die Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber, Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

 

6. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder eine Banklastschrift nicht eingelöst wird oder eine Zahlung einstellt, oder wenn dem Auftragnehmer durch anderen Umständen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage gestellt werden, so ist der Auftragnehmer die gesamte Rechnungssumme fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks, Banklastschriften oder Wechsel angenommen hat. Der Auftragnehmer ist ebenfalls berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

7. Alle Zahlungen haben direkt an den Auftragnehmer zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht des Auftragnehmers nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

 

§15 Datenschutz

Datenschutz hat einen besonders hohen Stellenwert für den Auftragnehmer.

1. Zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben des Auftragnehmers werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Auftraggeber und Lieferanten erhoben, verarbeitet und genutzt.

 

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Auftraggeber und Lieferant insbesondere die folgenden Rechte:

• das Recht auf Auskunft

• das Recht auf Berichtigung

• das Recht auf Löschung

• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

• das Recht auf Datenübertragbarkeit

• das Widerspruchsrecht

• das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

 

3. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach Erfüllung der vereinbarten Aufgaben.

Unter https://www.fmd-veranstaltungstechnik.de/datenschutz.htm kann die ausführliche Datenschutzerklärung des Auftragnehmers eingesehen werden. 

 

§16 Sonstiges

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Bonn.

Erfüllungsort ist, soweit zulässig, Bornheim.

 

Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder Postweg genügt dem Erfordernis der Schriftform.

 

Sollten einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so tritt an deren Stelle diejenige Vereinbarung, die dem von den Parteien angestrebten Vertragszweck am ehesten entspricht.

 

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